Projektförderung
Auf Antrag können kulturelle Projekte im Rahmen des §96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) gefördert werden:
§ 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG)
"Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten sowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern.
Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern.
Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste."
Antrag mit ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für die Projektförderung), ANBest-I (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung), NBest-Bau (Baufachliche Nebenbestimmungen) und die Auszahlungsanträge zum Download:
Der Verwendungsnachweis kann auf Anfrage als Word-Dokument zur Verfügung gestellt werden.
Bitte melden Sie geplante Projekte bis zum 30.11. des Vorjahres formlos unter Angabe folgender Punkte an:
- kurze Beschreibung des Projektes
- Ort und Zeitpunkt
- ungefähre Kosten
- ungefähr benötigte Zuwendung
Anträge per E-Mail können nur bearbeitet werden, sofern es sich um PDF- oder Word-Dokumente handelt.